Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte


Unser CDU Kreisvorsitzender und Bundestagsabgeordneter Gunther Krichbaum informiert:

Informationen zu den Corona-Hilfen

UPDATE vom 26.03.20 ist farblich markiert

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben am 13. März 2020 einen
umfassenden „Schutzschirm für Beschäftigung und Unternehmen“ angekündigt, der in seiner Höhe
ausdrücklich unbegrenzt ist. Ziel ist es, dass kein gesundes Unternehmen wegen Corona Insolvenz
anmelden muss. Das Programm besteht aus drei Elementen: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld,
Liquiditätssicherung über KfW-Kredite und Steuerstundungen/Minderung der Vorauszahlungen.

1. Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld für Unternehmen
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend ab 1. März 2020 - vorerst bis zum 31.12.2020 befristet - wie folgt erleichtert:
- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind (statt bisher 1/3), damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für die Ausfallzeit zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Kurzarbeitergeld können auch Zeitarbeiter erhalten; es gibt keine Ungleichbehandlung mit Stammpersonal.
- In Betrieben, in denen Regelungen zur Führung von Arbeitskonten bestehen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
- Unternehmen können den krisenbedingten Arbeitsausfall ab sofort bei der Arbeitsagentur anzeigen; das gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen.

Abbau von Überstunden
Die Betriebe müssen grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Das heißt, Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind vorerst abzubauen, allerdings wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.

Vermeidung von Arbeitsausfällen durch Urlaubsgewährung
Grundsätzlich müssen in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Dazu gehört auch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Bis zum 31. Dezember 2020 wird die
Bundesagentur für Arbeit generell davon absehen, die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Bei Bestehen von noch übertragbaren Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Auch hier dürfen aber vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Hinzuverdienstmöglichkeiten
Vorübergehend dürfen Arbeitnehmer zusätzlich zum Kurzarbeitergeld in einer systemrelevanten Branche Geld hinzuverdienen, ohne das dieses angerechnet wird. Hierzu gehört die Landwirtschaft, der Lebensmittelhandel oder pflegende Berufe.

  • weitere Informationen
    Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Arbeitsagenturen vor Ort.
    Arbeitgeber können auch die bundesweite Hotline nutzen.
    0800 45555 20
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet umfangreiche Informationen zur Kurzarbeit,
    die ständig aktualisiert werden - direkter Link

2. Liquiditätshilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Im Auftrag der Bundesregierung stellt die KfW den Unternehmen Förderkredite bereit, die von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben werden. Die KfW übernimmt einen großen Teil der Haftung für diese Kredite. Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen
Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, werden Prozesse
vereinfacht, z.B. durch eine Risikobewertung allein durch die Hausbank.
Die ersten Auszahlungen werden am 23. März 2020 beginnen.

Es stehen bislang drei KfW-Programme zur Verfügung:

  1. ERP-Gründerkredit für Unternehmen bis 2 Mrd. Jahresumsatz, die noch keine fünf Jahre bestehen - direkter Link

  2. KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen bis 2 Mrd. Jahresumsatz, die bereits fünf Jahre bestehen - direkter Link

  3. KfW-Kredit für Wachstum für alle Unternehmen bis 5 Mrd. Jahresumsatz. Hier wurde die Haftungsfreistellung von 50% auf 70% erhöht -direkter Link

Darüber hinaus wird derzeit an einen neuen KfW-Programm für Unternehmen mit erhöhter Risikotoleranz gearbeitet, was in Kürze starten wird.

  • Weitere Informationen
    Weitere Auskünfte erteilt die KfW bei der eigens eingerichteten Corona-Hotline.
    Bitte haben Sie aber
    Verständnis, dass es aufgrund der vielen Anrufe zu Wartezeiten kommt.
    0800 593 9000
    Alle Information des Bundesfinanzministerium zu den Kreditprogrammen finden Sie hier - direkter Link

3. Steuerstundungen/Minderung der Vorauszahlungen
Dritte Säule des Programms sind Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen. Bis Ende des Jahres wird auf Zwangsvollstreckungen bei Steuerzahlungen und Säumniszuschläge verzichtet. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig, die sich hierfür umgehend mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.

  • Weitere Informationen
    Das Formular zur Beantragung für Stundungen bzw. Anpassung der Vorauszahlungen finden Sie hier - direkter Linkt

4. „Solidaritätsfonds“ - Hilfsprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen
Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen profitieren von den oben aufgeführten Maßnahmen nur teilweise. Sie können die steuerlichen Maßnahmen nutzen und zudem wird der Zugang zur „Grundsicherung für Selbstständige“ vereinfacht, in dem auf eine Vermögensprüfung vorübergehend verzichtet wird (siehe unten Punkt 8).

Wer allerdings keine Arbeitnehmer hat, kann die Kurzarbeit nicht nutzen. Wer keine ausreichenden Sicherheiten anbieten kann, wird nur schwer Zugang zu Krediten erhalten. Zudem droht wegen der Rückzahlungen eine Verschuldungskrise, wenn die Ertragskraft der Unternehmen gering ist. Der Bundestag hat daher den sog. „Solidaritätsfonds“ in Höhe von 50 Mrd. Euro beschlossen.
Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhalten hieraus nicht rückzahlbarer Zuschüsse zur Deckung ihrer laufenden Kosten.
- 9.000 Euro für Unternehmen bis zu fünf Vollzeitstellen
- 15.000 Euro bis zu 10 Vollzeitstellen

5. Rettungsschirm für kleine und mittlere Unternehmen des Landes Baden-Württemberg
Der Landtag hat die Corona-Krise am 19. März als Naturkatastrophe eingestuft und so das Verschuldungsverbot der Schuldenbremse aufgehoben. So konnte ein Hilfspakt zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen beschlossen werden. Zur Verfügung stehen 1,2 Mrd. Euro aus der Haushaltsrücklage des Landes und bis zu 5 Mrd. Euro aus neuen Krediten.

Beschlossen wurde ein branchenoffener Härtefallfonds mit einem Volumen von zunächst 3,5 Milliarden Euro, der Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten mit direkten Zuschüssen helfen soll, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Dabei sollen je nach Einzelfall bei Betrieben ab 11 Mitarbeitern bis zu 30.000 Euro fließen. Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten können ihre Auszubildenden hinzuzählen.

Mit dem Landesprogramm wird das oben erwähnte Programm des Bundes ergänzt, es besteht kein Anspruch auf doppelte Zahlungen. Die Anträge sind seit 25.3.2020 beim Landeswirtschaftsministerium verfügbar. Hilfe und Beratung bietet die örtliche IHK bzw. die zuständige Kammer.

Zudem soll beim Landesförderinstitut L-Bank ein Beteiligungsfonds mit einem Volumen von einer
Milliarde Euro aufgelegt werden, um die kleineren Mittelständler mit einer Erhöhung des Eigenkapitals zu stabilisieren. Mit weiteren 0,5 Milliarden Euro soll das Bürgschaftsprogramm des Instituts ausgeweitet werden, zwei Millionen Euro sollen in ein Krisenberatungsprogramm für Selbstständige und
kleine Unternehmen fließen.

Informationen zur Soforthilfe des Landes:

Antragsformulare: (seit 25.3.20)


6. Hilfen für die Landwirtschaft

Nehmen Kurzarbeiter eine (Aushilfs-)Tätigkeit auf, z.B. in der Landwirtschaft, der ausländische Saisonkräfte fehlen, wird der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Damit ist dies wenig attraktiv. Vorübergehend wird diese Anrechnung aufgehoben, wenn die Tätigkeit in einer systemrelevanten Branche aufgenommen wird. Hierzu gehört auch die Landwirtschaft.
+ Neu

!!Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in
der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.!!

!!Die maximal mögliche Einsatzdauer für jene ausländischen Saisonkräfte, die bereits vor Ort sind, wird
auf 115 Tage verlängert.!!

7. Entschädigungen für Lohnfortzahlung und Verdienstausfall bei Quarantäne
Ordnet die zuständige Behörde eine Quarantäne an, ist der Arbeitgeber für eine Zeit von sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, können sich Arbeitnehmer auch direkt an die Behörde wenden. Den Betrag der Entgeltfortzahlung kann sich der Arbeitgeber von der Behörde erstatten lassen. Selbstständige können ihren Verdienstausfall geltend machen, Berechnungsgrundlage sind die letzten Jahreseinnahmen.

Für Pforzheim und den Enzkreis werden die Anträge vom Landratsamt Enzkreis bearbeitet. Das Formular ist hier zu finden - direkter Link

8. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April
Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für
die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Dies muss für März bis spätestens 26. März 2020 formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt bei der jeweils zuständigen Krankenkasse geschehen.

  • Musterantrag zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

9. Erleichterungen bei „Hartz IV“ – keine Vermögensprüfung
Die normalerweise notwenige Offenlegung der Vermögensverhältnisse bei der Beantragung von (ergänzenden) „Hartz IV“-Leistungen entfällt vorläufig. So ist eine schnellere Auszahlung möglich. Mietund Heizkosten gelten für eine bestimmte Zeit als „angemessen“, damit niemand umziehen muss.

10. Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag
Durch Einkommenseinbußen der Eltern können zumindest vorübergehend mehr Kinder Anspruch auf
den Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 185 Euro haben. Der Bundestag wird in dieser Woche ein
vereinfachtes Antragsverfahren für jene Eltern beschließen, die jetzt akute Einbußen haben.

11. Hilfen für Mieter – keine Kündigungen bei Mietrückständen
Egal ob Wohnraum oder für ein Gewerbe: Mieter werden geschützt. Ihnen darf wegen Mietschulden
in der Corona-Krise nicht gekündigt werden. Trotz aller Hilfsprogramme drohen Kurzarbeitern, Arbeitslosen und Selbstständigen ohne Aufträge in den nächsten Monaten Verdienstausfälle. Die meisten werden dadurch Anspruch auf soziale Hilfen haben (Kinderzuschlag, ergänzende Hartz IV-Leistungen, Grundsicherung für Selbstständige). Die Auszahlung wird sich angesichts der vielen Anträge aber verzögern. Die Betroffenen können daher unverschuldet Probleme bekommen, die Miete pünktlich
zu zahlen. Bislang gilt die Regelung, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn die Miete zwei Monate in Folge nicht gezahlt wurde. Diese wird vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aufgehoben. Damit wird die Miete allerdings nicht erlassen, die Pflicht zur (späteren) Zahlung bis zum 30. Juni 2022 bleibt bestehen.
Viele Vermieter haben ihre vermietete Immobilie kreditfinanziert. Sofern die Finanzierung noch nicht abgeschlossen ist, könnten einige in Schwierigkeiten geraten, ihrerseits die Kreditraten zu bedienen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Für Vermieter mit bis zu zwei Wohnungen wurde daher bis zum 30.6.2020 ein Stundungsrecht für die fällige Rate geschaffen, sofern der Mieter Corona-bedingt seine Miete nicht zahlt. ABER: Es sind nicht alle Mieter von Einkommensverlusten betroffen. So werden die ca. 21 Mio. Rentner ihre Rente auch weiter in voller Höhe erhalten.

12. Hilfen bei Dauerschuldverhältnissen für Kleinstunternehmer und Verbraucher
Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein bis zum 30. Juni begrenztes Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen, wenn sie ihre Gegenleistung nicht erbringen können, ohne ihren Lebensunterhalt bzw. ihren Geschäftsbetrieb zu gefährden.
Bei Verbrauchern wird dies auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse der Daseinsvorsorge begrenzt (Strom, Gas, Telekommunikation).
Bei Kleinstunternehmen (bis zu neun Beschäftigte) wird dies durch Kosten für Pflichtversicherungen ergänzt.
Jeder, der von dieser Neuregelung profitieren will, muss sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und nachweisen, dass er wegen Corona nicht zahlen kann. Die Regelung gilt nur für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März 2020 bestanden.

13. Schutz für Kreditnehmer
Kann ein Kredit aufgrund von Einnahmeausfällen nicht mehr bedienen werden, droht die Kündigung.
Die eingeräumten Sicherheiten werden verwertet – oftmals die Hypothek auf dem Eigenheim.
Daher führen wir für Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht ein, die während der Krisenzeit fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen für drei Monate zu stunden, d.h. aufzuschieben. Anschließend verlängert sich der Darlehensvertrag um ebendiese Zeit.
Voraussetzung: Infolge der Krise könnten die Betroffenen ihren Lebensunterhalt nicht mehr angemessen bestreiten, wenn sie den Kredit weiter bedienen.
Die Bundesregierung wird genau verfolgen, wie sich die wirtschaftliche Lage entwickelt und kann die Regelung, so erforderlich, auf Kleinstunternehmen ausdehnen.

14. Insolvenzantragsfrist wird ausgesetzt
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen angesichts der vielen Anträge nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, ist die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Hierfür muss der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhen und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung

Weitere Informationen und Hotlines:

  • Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus für Bürger und Unternehmen:
    Telefon: 030 346465100, Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Infotelefon des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg: Telefon 0711 904-39555, täglich 9:00 bis 18:00 Uhr
  • Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus für Unternehmen Telefon: 030 18 615 1515, E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de, Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

tagesaktuelle Informationen:
- Bundesgesundheitsminisetrium
- Informationen des Robert-Koch-Instituts mit Fallzahlen und aktuellen Lageeinschätzungen
- Bundeswirtschaftsministerium
- Informationen des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg zum Sofortprogramm

- Informationen für Tourismusbranche über das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
- Informationen vom Auswärtigen Amt / FAQ zur weltweiten Reisewarnung und zur Rückholaktion für deutsche Reisende im Ausland